Satzung
Arb. Schieß- Verein
Reußen 1921
&
K.K.S.V. Schießen
Reußen 1931
&
Schützenverein
Reußen e.V. 1999
Stand 01.02.2004
Satzung
§ 1 – Name; Sitz, Geschäftsjahr -
1. Der Verein führt den Namen
Schützenverein Reußen e.V.99
Arb.Schießverein Reußen von 1921
2. Der Verein hat seinen Sitz in:
06118 Halle,Ernst-Ernst-Weg 44
06188 Reußen,Am Schützenstand 1
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen. VR 1708
4. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied im Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. und Halleschen Schützenbundes.
§ 2 – Der Zweck des Vereins –
1. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Schießsports, sowie der Betrieb der eigenen Schießstätte in 06188 Reußen,Am Schützenstand 1 und die Nutzung der Schießsportanlagen der „Giebichensteiner Schützengilde“ in 0118 Halle, Karl-Ernst-Weg 44.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht,insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Organisation und Durchführung eines regelmäßigen und regelrechten Schießtrainings für Mitglieder des Vereins und Gäste im Umfang der für die Schießstätte zugelassenen Waffen und Kaliber,
- Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlichkameradschaftlichem Sinn als wertvollen Bestandteil des Vereinslebens,
- Durchführung von Wettkämpfen entsprechend vereinsinterner Ausschreibungen,
- Jugendarbeit zur Förderung des Schützennachwuchses,
- Durchführung von Trainingskursen und Lehrgängen zur Erlangung waffenrechtlicher Sachkunde,
- Gewinnung schießsportbegeisteter Bürger,
- Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Schützenvereinen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 – Finanzierung des Vereins –
Der Verein finanziert sich insbesondere durch:
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge
- Spenden und Fördermittel
- Umlagen, die nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –
1. Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt unter der Einhaltung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voraussetzungen in Form eines schriftlichen Formblattes.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied erhält einen schriftlichen Nachweis über seine Mitgliedschaft.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Sie ist innerhalb eines Monates schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Mitglieder, welche begründet für längere Zeit am Vereinsleben nicht teilnehmen können, haben das Recht, eine ruhende Mitgliedschaft schriftlich zu beantragen.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft –
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen vorher eingelöst sein.
Ein Mitglied kann mangels Interesse, oder wenn es ohne Grund den Jahresbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt hat oder ohne Grund die beschlossenen Arbeitsleistungen nicht erbracht bzw. abgegolten hat, durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der förmliche Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung:
- wenn bewusst gegen die Satzung verstoßen wurde,
- wenn Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht eingehalten werden,
- bei grobfahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB,
- bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens.
Gegen einen Streichungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.Die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge und Arbeitsleistungen –
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird am 01.01. des laufenden Jahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Aufnahmebetrages.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die jährlich zu leistenden Arbeitsstunden.
§ 7 – Organe des Vereins –
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 – Der Vorstand –
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender/-de
- stellvertr. Vorsitzender/-de
- Kassenwart
- Sportleiter/-in
- Schriftführer/-in
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzender/-de – Einzelvertretungsrecht oder
- der/die stellvertr. Vorsitzender/-de und der Kassenwart gemeinsam
§ 9 – Die Zuständigkeit des Vorstandes –
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Ausarbeitung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, sowie des Jahresberichtes,
- Festlegung von Ordnungen für den Betrieb und die Nutzung der Schießstätten,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Streichungen von der Mitgliederliste
- Beschlussfassung über die Höhe der finanziellen bzw. materiellen Mittel, zur Förderung der „Giebichensteiner Schützengilde“, zur Nutzung und Erhaltung der Schießsportanlagen.
§ 10 – Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes –
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,zu denen er in der Regel einmal monatlich zusammentritt und über die ein Beschlussprotokoll zu führen ist.
Die Einladung ergeht durch den Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertr. Vorsitzenden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Beschlüsse zu Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 500 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, sofern solche Maßnahmen nicht ausdrücklich im beschlossenen Haushaltsplan enthalten sind.
§ 11 – Die Mitgliederversammlung –
In der Mitgliederversammlung hat, jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit im 1. Quartal, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift und muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu gestellt sein.
Die vorgeschlagene Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder verändert werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Vorstandswahlen erfolgen schriftlich, durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder.
Eine Veränderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder erfolgen; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung.
- Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; der zu leistenden Arbeitsstunden.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen, sowie über Streichungsbeschlüsse des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten zugänglich sein; Einwände können nur innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 – Ehrenrat –
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er ist zuständig für:
- die Klärung und Beilegung von Differenzen und Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere solcher, die auf satzungsmäßige und moralisch-sittliche Gründe zurückzuführen sind.
§ 13 – Fachausschüsse –
Auf Beschluss des Vorstandes können Fachausschüsse aus geeigneten Mitgliedern gebildet werden.
Die Fachausschüsse werden jeweils von einem Mitglied des Vorstandes geführt.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Fachausschüsse einzuholen.
§ 14 – Auflösung des Vereins –
Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Auflösung nach den Vorschriften des BGB.
Nach Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Diese Satzung wurde am 22.04.1999 durch den Vorstand der „Sportschützen HH 99“ Reußen e.V. nach der Beratung mit den Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen.
Diese vorliegende Satzung wurde am 01.02.2004 durch den Vorstand der „Sportschützen HH 99“ Reußen e.V. nach der Beratung mit den Mitgliedern und der 2.Satzungaänderung des Vereins beschlossen.
- Satzungsänderung am 15.05.2002
§ 1 Absatz 1 Namensänderung :
Name Alt = “Herbert Sportschützen Reußen e.V
Name Neu = „Sportschützen HH 99“ Reußen e.V
- Satzungsänderung am 01.02.2004
§ 1 Absatz 2 Vereinssitz
Vereinssitz Alt = 06188 Reußen, Hauptstraße 33
Vereinssitz Neu = 06118 Halle, Karl-Ernst-Weg 44
Stand 01.02.2004